Strahlungsmessgeräte gelten als sensible Güter, weil sie im Zusammenhang mit Kernwaffen verwendet werden könnten. Selbstverständlich bauen wir unsere Geräte nicht für die Verwendung im Zusammenhang mit Kernwaffen, sondern zum Zwecke des Strahlenschutzes, oder, wie § 1 Strahlenschutzverordnung es nennt, zum »Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung«.
Trotz unserer friedlichen Absichten ergeben sich aus dem deutschen Außenwirtschaftsrecht für uns einige Beschränkungen hinsichtlich des Exports unserer Produkte. Warum erwähnen wir dies auf der deutschen Ausgabe unserer Homepage, die ja vorrangig für Inlandskunden gedacht ist? Einerseits, weil Sie vielleicht ein im Ausland ansässiger deutschsprachiger Leser sind, und andererseits, weil Sie als Inlandskunde vielleicht den Export der von uns bezogenen Produkte erwägen. In letzterem Falle müssen Sie die deutschen Exportbeschränkungen genauso beachten wie wir.
Begriffsdefinitionen und Abkürzungen
AWV ist die Außenwirtschaftsverordnung, eine Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes. Sie regelt den Güterverkehr von, nach und durch Deutschland, aber auch den Dienstleistungsverkehr sowie den Kapital- und Zahlungsverkehr. Weiterhin setzt die AWV internationale Beschlüsse wie UN-Resolutionen (Embargos) in deutsches Recht um.
Für Strahlungsmessgeräte ist besonders § 9 (§ 5d in der Fassung der AWV vor dem 01.09.2013) interessant. Dort gibt es eine Liste von Ländern, die kerntechnische Anlagen betreiben, ohne sich der Kontrolle der internationalen Gemeinschaft (IAEA) zu unterwerfen, und somit als verdächtig gelten. Derzeit sind folgende Länder in dieser Liste erfasst (03/2020): Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan und Syrien (bis 05/2011 war auch Indien dabei). In die in § 9 genannten Länder liefern wir daher grundsätzlich nur gegen Ausfuhrgenehmigung.
AL ist die Ausfuhrliste, eine Anlage der AWV. Die AL ist eine Liste mit Gütern, für die Beschränkungen gelten. Die AL hat folgende Teile:
- Teil I Abschnitt A (Militärliste), betrifft unsere Produkte nicht,
- Teil I Abschnitt B (nationale Güterliste mit 900er-Kennungen), betrifft unsere Produkte nicht,
- Teil I Abschnitt C (gibt es nicht mehr, enthielt vor dem 01.09.2013 die Güterliste aus Anhang I der EG-Verordnung 428/2009),
- Teil II (Waren pflanzlichen Ursprungs), betrifft unsere Produkte nicht.
Somit ist keines unserer Produkte von der Ausfuhrliste AL erfasst.
In Anlehnung an das Außenwirtschaftsgesetz bezeichnen wir mit Ausfuhr die Versendung von einem Mitgliedstaat der EU in ein Land außerhalb der EU, und mit Verbringung den Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Export verwenden wir als Oberbegriff. Beim Export kann es sich also sowohl um Ausfuhr als auch Verbringung handeln. Beim Export spielt es übrigens keine Rolle, ob die exportierten Güter neu oder gebraucht sind, ob sie nach einer Reparatur zurückgesandt werden, oder ob sie gegen Entgelt oder auch nur leihweise versandt werden. Sobald ein Gut aus welchen Gründen auch immer von einem Staat in einen anderen wandert, liegt in unserem Sinne ein Export vor.
EG-Dual-Use-VO bezeichnet die EG-Verordnung 428/2009 vom 05.05.2009, in Kraft getreten am 27.08.2009. Diese Verordnung regelt »die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck« für alle Mitgliedstaaten der EU. Sie ist Nachfolgerin der EG-Verordnung 1334/2000, die im Laufe der Zeit bereits vielen Veränderungen unterworfen war und erneut geändert werden sollte, sodass man sie 2009 im Interesse der Klarheit neu gefasst hat. Von besonderer Bedeutung ist Anhang I, die Güterliste.
Güterliste: Eine in Anhang I der EG-Dual-Use-VO aufgeführte Liste von »Gütern mit doppeltem Verwendungszweck«. Die Ausfuhr von solchen »gelisteten« Gütern bedarf der Genehmigung. Nach Auffassung des BAFA sind einige unserer Geräte von der Nummer 1A004c der Güterliste erfasst, gelten also als gelistet. Wir teilen diese Auffassung nicht. Für einige Bestimmungsländer ist die Ausfuhr gelisteter Güter u.a. der Nummer 1A004c erleichtert, und zwar in Form der in Anhängen der EG-Dual-Use-VO formulierten Allgemeinen Genehmigungen Nr. EU001 und EU002.
BAFA ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, siehe www.bafa.de. Das BAFA ist die für Exportkontrollen zuständige Genehmigungsbehörde. Anträge auf Ausfuhrgenehmigung müssen beim BAFA eingereicht werden.
Ausfuhrgenehmigung: Ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung kann je nach Einzelfall auf eine der folgenden drei Arten beschieden werden:
- a) das Ausfuhrvorhaben ist nicht genehmigungspflichtig, oder
- b) es wird eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, oder
- c) das Ausfuhrvorhaben wird abgelehnt.
Wir werden die Fälle a) und b) nicht unterscheiden, sondern beide als »Ausfuhrgenehmigung« bezeichnen. Andernfalls wird diese Abhandlung genauso unverständlich wie die Originaltexte der verschiedenen Regelwerke.
Wann ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich?
Zunächst sind die übergeordneten Sanktionslisten zu beachten. Die EU hat, beruhend auf diversen internationalen Beschlüssen, restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beschlossen. Demnach dürfen den in den Sanktionslisten genannten Personen, Gruppen oder Organisationen weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei kommt es weder auf das wirtschaftliche Gut noch auf das Bestimmungsland an, sondern nur auf den Empfänger (länderunabhängiges Totalembargo). Daher ist die Beachtung der Sanktionslisten keinesfalls auf den Export beschränkt, wird jedoch oft im Zusammenhang mit dem Export betrachtet, weil man die entsprechenden Terrorverdächtigen überwiegend im Ausland vermutet. Die Sanktionslisten sind häufigen Veränderungen unterworfen. Das deutsche Justizportal des Bundes und der Länder betreibt eine Internetseite für die Ermittlung von Personen, Gruppen und Organisationen, für die aufgrund einer Sanktion ein umfassendes Verfügungsverbot besteht. Auf internationaler Ebene gibt es hierzu von den Vereinten Nationen eine Consolidated United Nations Security Council Sanctions List.
Wir gehen nunmehr davon aus, dass der Empfänger nicht in den Sanktionslisten genannt ist. In der nachfolgenden Tabelle fassen wir zusammen, in welchen Fällen wir nur gegen eine für jedes Ausfuhrvorhaben einzeln zu beantragende Genehmigung liefern können. Grundlage dieser Tabelle sind die AWV und die EG-Dual-Use-VO. Hierbei gibt es sowohl Beschränkungen hinsichtlich des Bestimmungslandes als auch der Produkte.
Der hohe Verwaltungsaufwand, die meistens monatelange Bearbeitungsdauer des BAFA sowie die oft sehr geringen Erfolgsaussichten machen kleinere Aufträge für uns zu einem wirtschaftlichen Verlust. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir uns aus diesen Gründen vorbehalten, im Einzelfall Aufträge gar nicht erst anzunehmen.
Bitte haben Sie weiterhin dafür Verständnis, dass wir Ihren genehmigungspflichtigen Auftrag nur unter dem Vorbehalt der späteren Genehmigung bestätigen können und wegen der unbekannten Bearbeitungszeit des BAFA keine Liefertermine zusagen können.
Welche Dokumente benötigen wir von Ihnen für einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung?
Wenn wir eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, müssen auch Sie, unser geschätzter Kunde, an diesem Antrag in Form von Erklärungen mitwirken und außerdem viel Geduld mitbringen. Wenn Sie diesen Aufwand nicht scheuen, so benötigen wir von Ihnen folgende Dokumente:
Bestellung: Ihre Bestellung auf Ihrem Geschäftspapier, aus dem die Identität Ihrer Firma/Organisation mit Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, E-Mail etc.) hervorgeht.
Nennung des Endverwenders: Falls Sie als Empfänger nicht selbst der Endverwender der Produkte sind: Name, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, E-Mail etc.) des Endverwenders. Diese Information sollte eigentlich in der Endverbleibserklärung (EVE, siehe unten den letzten Punkt dieser Liste) bereits enthalten sein. Sollte die EVE für deutsche Behörden schwer zu lesen sein (z.B. aus sprachlichen Gründen), präzisieren Sie bitte die Identität des Endverwenders, z.B. in Ihrer Bestellung. Das BAFA nimmt die Unterscheidung zwischen Empfänger(Käufer) und Endverwender sehr genau. Beispiel: Eine Staatsregierung oder ein Ministerium, das Geräte für nationale Einrichtungen beschaffen will, gilt nicht als Endverwender. Endverwender ist nur derjenige, der die Geräte in der Praxis benutzt.
Profil Endverwender: Genaue Beschreibung der Tätigkeit des Endverwenders. Dies kann z.B. in Form eines Firmenprofils des Endverwenders erfolgen und, sofern zutreffend, in Form von Datenblättern der vom Endverwender hergestellten oder vertriebenen Produkte. Ein einfacher Verweis auf die Internetseite des Endverwenders wird nicht anerkannt, da das BAFA sich weder verpflichtet noch zuständig fühlt, hier die zutreffende Information herauszusuchen.
Profil Empfänger: Wenn der Empfänger(Käufer) (z.B. eine unserer Auslandsvertretungen) und der Endverwender nicht identisch sind, wird das BAFA meistens auch eine genaue Beschreibung der Tätigkeit des Empfängers verlangen (Firmenprofil, Datenblätter etc.).
Endverbleibserklärung EVE (auch als Endverwendungserklärung oder Endverwendererklärung bezeichnet): Erklärung des Endverwenders auf dessen Geschäftspapier, wo und zu welchem Zweck die Geräte benutzt werden sollen. Die EVE muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Eine vom BAFA veröffentlichte Vorlage (in englisch, »End-Use Certificate«) mit allen erforderlichen Angaben finden Sie hier. Aus dieser Vorlage können Sie den Text mit Kopieren und Einfügen in Ihre individuelle EVE übertragen. Geben Sie die Endverwendung (in der Vorlage ist dies die Zeile »and will only be used for ___«) so detailliert wie möglich an, bei Bedarf auch in mehreren Zeilen und nicht nur einer wie in der Vorlage. Eine allgemeine Angabe wie »Messen von Strahlung« wird nicht anerkannt.
Nachweis der Einfuhr im Bestimmungsland: Wenn das Ausfuhrvorhaben genehmigt wurde und die Ausfuhr erfolgt ist, verlangt das BAFA in vielen Fällen einen Nachweis, dass die Ware wirklich im Bestimmungsland angekommen ist. Hierzu müssen geeignete Papiere der Zollbehörden des Bestimmungslandes vorgelegt werden (z.B. »Bill of Entry«).
Bitte übermitteln Sie uns diese Dokumente vollständig und möglichst in elektronischer Form (PDF), da der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung auf elektronischem Wege gestellt wird. Dies gilt auch für die Profile des Endverwenders und des möglicherweise abweichenden Empfängers! Bitte überlassen Sie es nicht uns, die nötigen Informationen aus Internetseiten herauszusuchen. Sie wissen besser als wir, wo sich die zutreffenden Informationen befinden, und können auf diese Weise dazu beitragen, das Verfahren möglichst zügig zu gestalten!
Wie bereits erwähnt, braucht das BAFA in den allermeisten Fällen leider viele Monate bis zu einer Entscheidung, auch im Falle einer Ablehnung. Bitte sehen Sie während dieser Bearbeitungszeit von Rückfragen zum Stand des Verfahrens ab. Versuche, den Vorgang zu beschleunigen, sind völlig wirkungslos. Sie führen eher zu einer Verärgerung der Sachbearbeiter des BAFA.
Weiterhin müssen Sie damit rechnen, dass trotz Ihrer vollständig eingereichten Unterlagen das BAFA weitere Auskünfte anfordert.
Bitte achten Sie auch darauf, Ihre Bestellung von Anfang an vollständig zu gestalten. Ein nachträgliches Hinzufügen einiger Produkte, und wenn es nur einige Ersatzteile sein sollten, ist nicht möglich. Der Antrag muss dann neu gestellt werden!
Natürlich ist uns bewusst, dass all dies für unsere Kunden eine Zumutung ist. Wir können an dieser Stelle aber nichts weiter tun, als zu versichern, dass wir auf diese Hindernisse, keinen Einfluss haben. Selbstverständlich akzeptieren wir, wenn Sie Ihre Bestellung aufgrund der langen Bearbeitungszeit stornieren möchten.
Die Nummer 1A004c der Güterliste
Wir erwähnten weiter oben, dass nach Auffassung des BAFA einige unserer Geräte unter der Nummer 1A004c gelistet seien, und dass wir diese Auffassung nicht teilen. Letzteres möchten wir jetzt begründen.
Die Nummer 1A004c der Güterliste ist wie folgt definiert:
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
[ a) ... b) ... ]
c) ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur
Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
3. chemische Kampfstoffe (CW);
[...]
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
a) Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
b) Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte
Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich, wie Bergbau [,
Steinbrüche, ...] begrenzt ist.
Technische Anmerkungen:
1. Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder
die Abwehr von radioaktivem Material "für den Kriegsgebrauch" [...] identifiziert
wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer
Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in
zivilen Bereichen wie Bergbau [, Steinbrüche, ...] verwendet werden.
[2. ...]
Nunmehr versuchen wir, zu verstehen, was hiermit gemeint ist:
- Gleich im ersten Satz begegnet uns die bereits erwähnte Militärliste (»soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial«). Ein Strahlungsmessgerät kann also nicht gleichzeitig von der Militärliste und der Güterliste erfasst sein, sondern höchstens von einer der beiden. Dies ist insofern ein Trost, weil die Entscheidung einer Behörde, dass ein Strahlungsmessgerät von der Position 1A004c der Güterliste erfasst sei, gleichzeitig bestätigt, dass dieses Gerät nicht von der Militärliste erfasst ist.
- Gelistete Strahlungsmessgeräte sind »besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung« von »radioaktiven Materialien "für den Kriegsgebrauch"«. Den Begriff "für den Kriegsgebrauch" definiert die EG-Dual-Use-VO wie folgt: »"Für den Kriegsgebrauch" (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z.B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.« Als Normalbürger versteht man diese Definition als eine umständliche Beschreibung von Geräten, die speziell für den Umgang mit Kernwaffen konstruiert sind. Dies trifft auf unsere Geräte nicht zu. Für die speziellen Belange der Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen sind unsere Geräte nicht speziell konstruiert, ja nicht einmal geeignet, weil sie nicht in der Lage sind, Nuklidgemische, Anreicherungsgrad oder Ähnliches zu bestimmen. Dies sieht auch das BAFA so. Allerdings versteht das BAFA unter dem Begriff »radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch"« nicht nur Kernwaffen in Laboratorien oder Arsenalen, sondern auch die nach Explosion einer Kernwaffe erzeugten radioaktiven Materialien. Da eine explodierte Kernwaffe hohe Dosisleistungen erzeugt, gelten dem BAFA Messgeräte mit hohem Dosisleistungsmessbereich als verdächtig.
- Falls die Ausrüstung als von der Güterliste erfasst gilt, gilt dies auch für deren Ersatzteile, sofern es sich nicht um Standardteile handelt: », und besonders konstruierte Bestandteile hierfür«. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Ersatzteil um ein besonders konstruiertes, also gelistetes Teil handelt, oder um ein unverdächtiges Standardteil, fällt auch dem BAFA nicht leicht. Wir haben bereits erlebt, dass dasselbe Teil von Sachbearbeiter A als gelistet betrachtet wurde, von Sachbearbeiter B aber nicht.
- Die Anmerkung, die Nummer 1A004 erfasse nicht »Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch«, ist wenig hilfreich, da dieser Begriff nicht definiert wird und somit unterschiedlich ausgelegt werden kann.
- Die Technische Anmerkung 1 (»Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis...«) besagt letztlich, dass die Geräte doch nicht wie zuvor gesagt »besonders konstruiert oder modifiziert« sein müssen, sondern nur noch geeignet sein müssen, um als gelistet zu gelten. Diese Technische Anmerkung ist mit der EU-Verordnung 1167/2008 im Januar 2009 neu hinzugekommen. Diese Anmerkung ist so allgemein gehalten, dass sie fast beliebig ausgelegt werden kann. Das BAFA hat hiervon möglicherweise Gebrauch gemacht, indem es ab 2009 unsere Teletectoren und deren »besonders konstruierte Bestandteile« zu gelisteten Gütern erklärt hat. Vielleicht ist dieses zeitliche Zusammentreffen auch Zufall, da unser Szintomat 6134A(/H) bereits seit Mai 2004 als gelistet gilt. Mündliche Begründung ist in allen Fällen der hohe Messbereich, der für die Messung der nach einer Kernwaffenexplosion verbleibenden Strahlung geeignet sei.