Die Änderung von der Bauartzulassung zur Baumusterprüfung

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Am 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die europäische Messgeräterichtlinie in nationales Recht überführt.

Zunächst ist zu erwähnen, dass man sich auf europäischer Ebene auf keine gemeinsamen Regeln für Strahlungsmessgeräte einigen konnte. Daher müssen diese durch nationales Recht geregelt werden.

Als Erstes muss man sich in Zukunft an einige neue Begrifflichkeiten gewöhnen. An die Stelle der Ersteichung tritt die Konformitätsbewertung. Aus der Bauartzulassung wird die Baumusterprüfung nach Modul B. Aus diesen einfachen Begriffsänderung ergeben sich recht weitreichende Konsequenzen für Anwender, die geeichte Geräte einsetzen oder sogar einsetzen müssen.

Die Konformitätsbewertung muss durch den Hersteller, vor dem Inverkehrbringen der Geräte erfolgen. Er kann dies, sofern er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, selbst durchführen. Hier handelt es sich dann um eine Konformitätsbewertung nach Modul D. Der Hersteller kann eine entsprechend zugelassene Stelle mit der Durchführung beauftragen. Bei diesem Weg spricht man von einer Konformitätsbewertung nach Modul F.

Egal für welches Verfahren man sich entscheidet, der große Unterschied zu vorher ist, dass die Bewertung nur durch den Hersteller durchgeführt werden kann. Das heißt, es ist nicht mehr wie früher möglich sich ein Messgerät zu kaufen und dann zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Eichamt seiner Wahl eine Ersteichung durchführen zu lassen. Folglich können Geräte, die keine Konformitätsbewertung durchlaufen haben, nach dem Inverkehrbringen nicht mehr geeicht werden. Das muss vom Anwender vor dem Kauf eines neuen Geräts beachtet werden. Dieses Prozedere wird bereits seit dem 01.01.2015 angewendet.

Noch weitreichender sind die Änderungen im Bereich der Bauartzulassungen. Bis zum 01.01.2015 waren erteilte Bauartzulassung unbefristet gültig. Dies hat sich nun geändert. Künftig haben diese eine Gültigkeit von 10 Jahren. Alle am 01.01.2015 bestehenden Bauartzulassungen wurden als Baumusterprüfbescheinigung mit einer Gültigkeit von 10 Jahren anerkannt. Diese Übergangsfrist endet zum 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 dürfen Konformitätsbewertungsstellen nur noch Neugeräte mit der neuen Baumusterprüfbescheinigungsnummer konformitätsbewerten.

Unter den untenstehenden Links finden Sie die von der physikalisch technischen Bundesanstalt veröffentlichte und gepflegte Liste mit den bestehenden Baumusterprüfbescheinigung für Personendosimeter, Ortsdosisleistungsmessgeräte und eventuell vorhandene Kontrollvorrichtungen.

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