FAQ

Häufig gestellte Fragen

»Alte« und »neue« Messgrößen im Strahlenschutz

Hinweis zur Schreibweise: Wir vermeiden Indizes, weil diese den Zeilenabstand stören. Im Fließtext schreiben wir daher z.B. Hx statt Hx.

Eine sehr alte Messgröße, die in einigen Ländern auch heute noch verwendet wird, ist die Standard-Ionendosis Js, die in R (Röntgen) gemessen wird. Als deren Nachfolger wurde 1980 in Deutschland die Photonen-Äquivalentdosis Hx eingeführt, die in Sv (Sievert) gemessen wird und am 01.01.1986 gesetzliche Messgröße wurde. Ab diesem Zeitpunkt waren Ersteichungen von R-Messgeräten nicht mehr möglich. Unabhängig von der Photonenenergie gilt die Umrechnung Hx [Sv] = 0,01 Sv/R x Js [R]. Es handelte sich damals letztlich also nur um einen Wechsel der Einheit, nicht um den Wechsel zu einer wirklich neuen Messgröße. Für Geräte bedeutete dies, dass zwar die Anzeige geändert werden musste (alle Werte durch 100 teilen und »R« durch »Sv« ersetzen), der Detektor selbst aber unverändert bleiben konnte. Der praktische Nutzen dieses Wechsels kann durchaus angezweifelt werden. In der Tat blieb die Messgröße Hx ein deutscher Alleingang, der international nicht akzeptiert wurde (außer in Österreich).

Basierend auf der europäischen Richtlinie 96/29/EURATOM, die bis 13.03.2000 in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden sollen, wurden mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 2001 in Deutschland wieder neue Messgrößen eingeführt. Übrigens waren diese neuen Messgrößen bereits zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr so neu. Sie gehen zurück auf den ICRU-Report 39 aus dem Jahre 1985. In Deutschland wurde bereits 1993 die Empfehlung ausgesprochen, die neuen Messgrößen zum 01.01.1995 einzuführen. Dies hat dann doch etwas länger gedauert, nämlich bis zum Inkrafttreten der neuen StrlSchV am 01.08.2001. Dabei wurde den alten Messgrößen eine zehnjährige Übergangsfrist zugestanden, die am 01.08.2011 auslief, wobei Messgeräte bereits seit dem 01.08.2006 nur noch in den neuen Messgrößen erstgeeicht werden konnten. Obwohl gar nicht mehr so neu, werden wir trotzdem weiterhin von den »neuen« Messgrößen sprechen, da es nun einmal die aktuell gültigen Messgrößen sind.

Was ist neu an den neuen Messgrößen?

Die neuen Messgrößen, soweit sie unsere Produkte betreffen, sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) (für die Ortsdosimetrie) und die Tiefen-Personendosis Hp(10) (für die Personendosimetrie), beide gemessen in Sv. Der wesentliche Unterschied zu den alten Messgrößen ist, dass die neuen Messgrößen in Phantomen definiert sind, die den Einfluss des menschlichen Körpers auf das Strahlungsfeld nachbilden. Für Ortsdosimeter (unser Dosisleistungsmessgerät 6150AD ist in der Amtssprache ein »Ortsdosimeter«), die nicht am Körper getragen werden, bedeutet dies, dass sie den Einfluss des Phantoms nachbilden müssen. Für Personendosimeter bedeutet dies, dass sie den Einfluss des Phantoms in geeigneter Weise erfassen müssen. Hierzu ist, insbesondere bei Ortsdosimetern, eine Modifikation der Energieabhängigkeit erforderlich, mithin eine Modifikation des Detektors. Ein Gerät für H*(10) oder Hp(10) ist also etwas anders konstruiert als ein Gerät für Hx und muss immer Sv als Einheit verwenden. Im Gegensatz hierzu kann ein Gerät, das für die alte Messgröße Hx konstruiert ist, sowohl Hx in Sv als auch Js in R anzeigen. Von dieser Möglichkeit machen unsere internationalen Hx-Ausführungen des Dosisleistungsmessers 6150AD auch Gebrauch. Dort kann der Benutzer zwischen den Einheiten Sv und R umschalten.

Es sei nicht verschwiegen, dass die neuen Messgrößen keinesfalls weltweit anerkannt sind. So spielen z.B. in den USA die neuen Messgrößen im praktischen Strahlenschutz bis heute (Stand 2016) eine untergeordnete Rolle. Deswegen stellen wir Geräte für die alten Messgrößen immer noch her und führen Sie auf der englischen Version unserer Homepage immer noch auf.

Physikalische Hintergründe zu den Messgrößen im Strahlenschutz finden Sie in der Rubrik Messgrößen im Strahlenschutz.


Was bedeuten »eichen« und »kalibrieren«?

Vom technischen Standpunkt aus sind beide Begriffe gleichwertig, sie bedeuten den Abgleich eines Messgerätes auf möglichst geringen Messfehler. Rechtlich gesehen gibt es aber einen großen Unterschied. Eine Eichung ist die amtliche Feststellung, dass ein Messgerät bestimmte »Eichfehlergrenzen« nicht überschreitet. Eine Eichung kann rechtlich also nicht von Privatpersonen, sondern nur von den Eichämtern durchgeführt werden, und das auch nur an Geräten, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. Erfolgreich geeichte Geräte erhalten vom Eichamt ein Siegel (Eichmarke). Die Eichung umfasst (zumindest bei unseren Geräten) keinen Abgleich des Messgerätes durch das Eichamt, sondern nur die Überprüfung des Gerätes auf Einhaltung der Eichfehlergrenzen. Wenn das Gerät die Eichfehlergrenzen nicht einhalten sollte, wird es vom Eichamt nicht »nachjustiert«, sondern zurückgewiesen.


Wie groß sind die Eichfehlergrenzen?

Die Mess- und Eichverordnung spezifiziert die Eichfehlergrenzen oder verweist auf die Dokumente und Richtlinien, in denen die Eichfehlergrenzen genannt sind. Für Strahlungsmessgeräte wird derzeit (2016) noch auf die Anlage 23 der alten Eichordnung verwiesen. Für Personendosimeter und portable Ortsdosimeter ist dort eine Eichfehlergrenze von 20% angegeben. Ein solches Gerät darf also sogar unter Standardbedingungen um bis zu 20% falsch anzeigen. Dies mag Ihnen viel vorkommen. Es entspricht aber durchaus dem Stand der Technik, da selbst aufwändige Sekundärnormale immer noch Unsicherheiten von wenigen Prozent haben. Strahlung lässt sich prinzipiell nun einmal nicht so genau messen wie Länge oder Zeit.


Sind geeichte Geräte besonders genau?

Nein, zumindest was unsere Geräte betrifft. Bei Automess werden alle Geräte in gleich sorgfältiger Weise kalibriert, unabhängig davon, ob sie später einer amtlichen Überprüfung zugeführt werden oder nicht. Ein geeichtes Gerät ist daher nicht ein besonders genaues Gerät, sondern ein Gerät, dessen Messgenauigkeit von einer unabhängigen amtlichen Stelle überprüft und zertifiziert ist.


Was bedeuten »eichfähig« und »PTB-zertifiziert«?

Vor dem 01.01.2015 bezeichnete »eichfähig« die Eigenschaft eines Messgerätes, aufgrund einer innerstaatlichen Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen zu sein. Eichfähige Geräte durften ein Zulassungszeichen tragen, welches aus einem stilisierten »Z« mit der Zulassungsnummer bestand. Die Eichämter durften nur eichfähige Geräte eichen. Für manche Messzwecke schrieb die Eichordnung die Verwendung geeichter Messgeräte vor. Die Eichungen mussten in gewissen Zeitabständen wiederholt werden.

Seit am 01.01.2015 das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft trat, gibt es den Begriff »eichfähig« im offiziellen Sprachgebrauch nicht mehr. Dieser Begriff lautet jetzt näherungsweise »den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechend«. Wegen dieser Änderung der Begriffe mussten sogar Dinge wie die Fertigpackungsverordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert werden. Auch den Begriff der »Bauartzulassung« (zur Eichung) gibt es im Messwesen nicht mehr. Statt dessen endet eine erfolgreiche Bauartprüfung durch die PTB nun mit einer »Baumusterprüfbescheinigung«.

Auch nach den neuen Regelungen gibt es Eichungen, die in gewissen Zeitabständen wiederholt werden. Nur die allererste Eichung im Leben eines Messgerätes gibt es nicht mehr. An ihre Stelle tritt die so genannte Konformitätsbewertung, die wir gleich noch ausführlich betrachten werden.

Da nach den neuen Regelungen ein Neugerät nur einmal zu Beginn konformitätsbewertet wird, danach aber im Prinzip beliebig oft geeicht werden kann, ist der Begriff eichfähig eigentlich immer noch zutreffend. Abweichend vom offiziellen Sprachgebrauch werden wir diesen Begriff daher nicht generell meiden. Parallel hierzu werden wir auch den allgemeineren Begriff PTB-zertifiziert verwenden, der mit den alten wie den neuen Regelungen vereinbar ist. Mit beiden Begriffen meinen wir solche Geräte, die alle Voraussetzungen für eine Konformitätsbewertung mit späteren Eichungen erfüllen.


Konformität und Eichung

Am 01.01.2015 gab es tiefgreifende Änderungen hinsichtlich des gesetzlichen Messwesens. Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25.07.2013 und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 traten in Kraft und lösten das alte Eichgesetz und die alte Eichordnung ab.

Die große Mehrheit der betroffenen Messgeräte sind solche, die beim »Erwerb messbarer Güter« dem Verbraucherschutz dienen (Strom-, Gas-, Wärme-, Wasserzähler usw.). Solche Messgeräte sind durch die Messgeräterichtlinie MID europäisch geregelt. Für Nischenbereiche wie Strahlungsmessgeräte konnte oder wollte Europa sich nicht einigen. Strahlungsmessgeräte unterliegen so genannter nationaler Regelung. MessEG und MessEV umfassen europäisch und national geregelte Messgeräte. Die daraus folgenden Auswirkungen auf Strahlungsmessgeräte werden wir nun erläutern und auch mit der vor 2015 jahrzehntelang geübten Praxis vergleichen.

Das MessEG strebt an, den Umgang mit europäisch und national geregelten Geräten so weit wie möglich einander anzugleichen. Für die national geregelten Strahlungsmessgeräte hat dies zu der unglücklichen Situation geführt, dass zwar die organisatorischen Verfahren komplizierter wurden, dass aber die Geräte trotzdem nicht in den Genuss einer EU-weiten Anerkennung kommen.

Ein neuer Begriff, der im Zusammenhang mit Mess- und Eichwesen bisher nicht verwendet wurde, jetzt aber von zentraler Bedeutung ist, ist die Konformität. Mit Konformität ist gemeint, dass ein Messgerät dem MessEG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen wie der MessEV entspricht.

Was die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen betrifft, so hat ein MessEG-konformes Messgerät ein ähnliches Schicksal wie ein PKW: Für den ordnungsgemäßen Zustand des fabrikneuen PKW trägt der Hersteller die Verantwortung, und danach sind in gewissen zeitlichen Abständen Hauptuntersuchungen fällig. Beim fabrikneuen Messgerät muss der Hersteller für eine so genannte Konformitätsbewertung sorgen, und danach sind in gewissen zeitlichen Abständen amtliche Eichungen fällig. Einen deutlichen Unterschied gibt es allerdings: Ein PKW nimmt am öffentlichen Straßenverkehr teil, weshalb die Hauptuntersuchungen Pflicht sind. Ein Strahlungsmessgerät nimmt aber nicht unbedingt am offiziellen Messwesen teil, weshalb ein Strahlungsmessgerät nicht für alle Anwendungen MessEG-konform sein muss. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung, ein Strahlungsmessgerät ohne Konformitätsbewertung zu betreiben, eine endgültige Entscheidung ist, weil eine Konformitätsbewertung nach der Fertigungsphase nicht mehr möglich ist. Wenn Sie also auf geeichte Geräte angewiesen sind, müssen Sie die Geräte bereits konformitätsbewertet anschaffen!

Wer braucht MessEG-konforme (geeichte) Geräte?

Dies war früher in § 2 der Eichordnung geregelt. Heute ist dies § 1 der MessEV. Dort steht sinngemäß: Sofern sie Photonenstrahlung messen und keine völlig exotischen Messbereiche haben, müssen Orts-, Personen- und Diagnostikdosimeter dann MessEG-konform sein, wenn ihre Verwendung nach Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung vorgeschrieben ist, oder wenn sie der Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter dienen.

Die nachfolgende Liste soll Ihnen erläutern, was Sie in welchem Fall zu beachten haben:

  • Erneute Eichung eines bereits vorhandenen Gerätes: Sie haben ein Gerät, welches früher bereits amtlich geprüft wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese frühere amtliche Prüfung mit einer Ersteichung vor 2015 begann oder mit einer Konformitätsbewertung ab 2015. Sie wollen oder müssen dieses Gerät nun erneut eichen lassen. Dies ist kein Problem. Sie können damit ein beliebiges für Strahlungsmessgeräte ausgestattetes Eichamt beauftragen. Sorgen Sie bitte dafür, dass man erkennt, dass das Gerät bereits eine amtliche Prüfung hinter sich hat. In den allermeisten Fällen genügen hierfür die Aufkleber auf dem Gerät. Sollten diese extrem abgenutzt sein, kann ein früheres Dokument wie ein Eichschein oder eine Konformitätsbescheinigung hilfreich sein. Alternativ können Sie uns diese Aufgabe übertragen. Wir überprüfen das Gerät zusätzlich, bevor wir es zum Eichamt geben, und sorgen so dafür, dass das Gerät die eichamtliche Prüfung mit Sicherheit besteht.
  • Schwierigkeiten kann es allerdings bei geeichten Geräten für eine alte Messgröße geben (Hx in Sv, dann war die Ersteichung vor dem 01.08.2006, oder gar Js in R, dann war die Ersteichung sogar vor dem 01.01.1986). Vor 2015 galt: Was einmal geeicht wurde, kann auch immer wieder geeicht werden. Dieser Grundsatz galt unabhängig von der Frage, ob es denn sinnvoll sei, ein altes Gerät erneut zu eichen, obwohl das Gerät eine veraltete ungültige Messgröße misst. Ob sinnvoll oder nicht, formal war die Eichung solcher »Altgeräte« jedenfalls möglich. Dies wird inzwischen nicht mehr so einfach gesehen. MessEG, MessEV und StrlSchV lassen sich zu dieser Frage unterschiedlich interpretieren. Als Anwender müssen Sie damit rechnen, dass eine Eichung Ihrer »Altgeräte« abgelehnt wird. Wir als Hersteller empfehlen Ihnen daher, Ihre »Altgeräte« umrüsten zu lassen oder durch neue Geräte zu ersetzen.
  • Erste Eichung eines bereits vorhandenen Gerätes: Sie haben ein Gerät, welches zwar die Voraussetzung (Baumusterprüfbescheinigung, ggf. in Form einer fortgeltenden Bauartzulassung) für eine amtliche Prüfung hat, bisher aber noch nie amtlich geprüft wurde. Dieses Gerät wollen Sie nun erstmals eichen lassen. Vor 2015 ging dies. Seit 2015 ist dies nicht mehr möglich, weil es jetzt eine Konformitätsbewertung wäre, die nur wir als Hersteller unter Mitwirkung des Eichamts vor dem Inverkehrbringen des Gerätes machen können.
  • Anschaffung eines Neugerätes mit amtlicher Prüfung: Hierzu müssen Sie das Gerät mit Konformitätsbewertung bestellen. Die Prüfung durch das Eichamt ist Teil der von uns veranlassten Konformitätsbewertung. Voraussetzung für die Konformitätsbewertung ist, dass für das Gerät eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, ggf. in Form einer fortgeltenden Bauartzulassung. Wie oben bereits begründet, bezeichnen wir solche Geräte kurz mit dem klassischen Begriff »eichfähig«. Nach der Anschaffung eines solchen konformitätsbewerteten Gerätes kommt auf Sie als Verwender übrigens eine neue Pflicht hinzu, nämlich die Anzeige der Inbetriebnahme des Gerätes bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese Anzeigepflicht werden wir gleich noch etwas näher erläutern.
  • Anschaffung eines Neugerätes ohne amtliche Prüfung: Das geht natürlich ganz einfach, aber es lauert eine Gefahr: Nach der Anschaffung ist das Gerät im Verkehr. Eine nachträgliche Konformitätsbewertung und spätere Eichungen sind dann nicht mehr möglich! Die Entscheidung, ein Neugerät ohne Konformitätsbewertung anzuschaffen, sollte daher gut überlegt sein!

Die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG

In § 32 MessEG wird verlangt, Messgeräte spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Sinn dieser Anzeige ist, dass nur solche Produkte auf den (europäischen) Markt gelangen, die konform zu den europäischen Vorschriften sind (siehe hierzu auch § 48 ff. MessEG). Hierzu müssen die Marktüberwachungsbehörden wissen, wer wann wo welche neuen Messgeräte in Betrieb genommen hat. Für die Anzeige gibt es eine Meldeplattform im Internet, welche Sie über www.eichamt.de oder www.agme.de erreichen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Anzeigepflicht.

Noch ein Hinweis zum Ausfüllen des Internet-Formulars: Gleich am Anfang muss man die »Geräteart« aus einer vorgegebenen Liste auswählen. Die letzten vier Gerätearten dieser Liste sind Strahlungsmessgeräte. Für Automess-Geräte kommen nur die viertletzte und die drittletzte der Gerätearten in Frage: Die viertletzte (»Personendosimeter...«) trifft auf alle Dosimeter der ALADOX-Familie zu, und die drittletzte (»ortsveränderliche Ortsdosimeter...«) auf alle anderen Geräte (in der Amtssprache ist z.B. unser Dosisleistungsmessgerät 6150AD ein »Ortsdosimeter«). Die vorletzte Geräteart (»ortsfeste Ortsdosimeter...«) hat Automess nicht in MessEG-konformer Ausführung zu bieten, und die letzte Geräteart (»Diagnostikdosimeter«) stellt Automess gar nicht her.

Die Anzeigepflicht gilt nur für Geräte, die ab dem 01.01.2015 konformitätsbewertet in Betrieb genommen wurden oder werden. Geräte ohne Konformitätsbewertung und Altbestände müssen und dürfen nicht angezeigt werden.


Was genau hat sich am 01.01.2015 geändert?

In der nachfolgenden Tabelle haben wir die am 01.01.2015 eingetretenen Änderungen nebeneinander gestellt und erläutert.

vor 2015 seit 2015

Innerstaatliche »Bauartzulassung« zur Eichung: Damit ein Gerät von einem Eichamt geeicht werden durfte, brauchte das Gerät eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Hierzu mussten Muster des Gerätes bei der PTB zur Bauartprüfung eingereicht werden. Wenn das Gerät die zum Zeitpunkt des Antrags gültigen PTB-Anforderungen einhielt, erhielt es eine Bauartzulassung und durfte ein Zulassungszeichen tragen, bestehend aus einem stilisierten »Z«, welches die Zulassungsnummer enthält.

Eine Bauartzulassung war normalerweise unbefristet gültig.

Die PTB-Bauartzulassung ist aber auch seit dem 01.01.2015 keinesfalls bedeutungslos, da sie aufgrund einer Übergangsregelung noch anerkannt wird, siehe rechts.

Den Begriff »Bauartzulassung« gibt im offiziellen Sprachgebrauch des Messwesens nicht mehr. Eine Prüfung der Bauart durch die PTB gibt es aber weiterhin, wenn auch unter anderem Namen. Diese Prüfung ist dann eines der vielen in Anlage 4 der MessEV genannten »Konformitätsbewertungsverfahren«, in diesem Fall die »Baumusterprüfung« gemäß Modul B. Eine erfolgreiche Baumusterprüfung wird von der PTB mit einer »Baumusterprüfbescheinigung« bescheinigt.

Außerhalb des Messwesens gibt es natürlich schon noch Bauartzulassungen, so beispielsweise die Bauartzulassungen von Röntgenstrahlern nach Röntgenverordnung oder von Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung.

Eine Baumusterprüfbescheinigung gilt maximal zehn Jahre. Sie kann verlängert werden, wozu aber ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss. Dabei darf die Konformitätsbewertungsstelle auf die Ergebnisse früherer Baumusterprüfungen zurückgreifen.

Als Übergangsregelung nach § 62 MessEG wird eine vor dem 01.01.2015 erteilte Bauartzulassung als Baumusterprüfbescheinigung anerkannt. Da auch hier die zehnjährige Befristung zur Anwendung kommt, gilt die Bauartzulassung bis zu ihrem Auslaufen, längstens jedoch bis zum 31.12.2024.

Im Prinzip gibt es auch andere Wege zur Konformitätsbewertung, und die Konformitätsbewertungsstelle muss auch nicht unbedingt die PTB sein, sondern könnte auch eine andere offiziell benannte Stelle sein (sofern eine solche überhaupt existiert). Diese anderen Möglichkeiten werden wir aber nicht betrachten, weil sie für uns nicht interessant sind.

»Ersteichung« durch ein Eichamt: Wie der Name schon sagt, war dies die erste Eichung im Leben eines Strahlungsmessgerätes. Spätere Eichungen hießen Nacheichung. Bei Strahlungsmessgeräten gab es nur einen einzigen Unterschied zwischen Erst- und Nacheichung, nämlich dass die Ersteichung von Messgeräten mit veralteten Messgrößen ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich war (dies haben wir weiter oben bei der Erläuterung der Messgrößen bereits erwähnt). Damit sollte erreicht werden, dass veraltete Messgeräte langsam aussterben.

Die Ersteichung war (wie jede andere Eichung auch) eine staatliche Aufgabe, die auch nur von den Eichbehörden durchgeführt werden konnte, nicht etwa durch den Hersteller des Messgerätes. Die Ersteichung war auch dann noch möglich, wenn das Gerät bereits ungeeicht im Verkehr war. Beides ist jetzt deutlich anders, siehe rechts!

Die »Konformitätsbewertung« durch den Hersteller ersetzt die Ersteichung. Die Konformitätsbewertung ist Teil der Fertigungsphase und muss daher vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Ohne die Konformitätsbewertung ist eine spätere Eichung nicht möglich. Als Anwender muss man also bereits vor der Anschaffung des Gerätes wissen, ob man das Gerät MessEG-konform benötigt!

Dass die Konformitätsbewertung durch den Hersteller erfolgt, bedeutet aber keinesfalls, dass der Staat nicht daran beteiligt sei. Für eine vollständige Konformitätsbewertung braucht man eine Baumusterprüfbescheinigung (Modul B, typischerweise von der PTB) und eine Produktprüfung. Mit der Produktprüfung kann der Hersteller eine benannte Konformitätsbewertungsstelle beauftragen (Modul F, typischerweise ein Eichamt). Eine erfolgreiche Produktprüfung bestätigt das Eichamt durch Ausstellen einer Konformitätsbescheinigung. Zusammen mit der Konformitätserklärung des Herstellers weist die Konformitätsbescheinigung des Eichamts die Konformität des Gerätes nach. Diese Form der Konformitätsbewertung wird kurz als »Modul B + F« bezeichnet und von Automess verwendet.

Hinweis zu den Kosten: Ein nach Modul B + F bewertetes Gerät kostet mehr als ohne Konformitätsbewertung, weil es die Konformitätsbewertung nach Modul F nicht umsonst gibt, so wie es die frühere Ersteichung auch nicht umsonst gab.

Es gäbe auch noch die Möglichkeit der Konformitätsbewertung nach »Modul B + D«. Nach Modul D führt der Hersteller die Produktprüfung selbst durch, weil er ein (typischerweise von der PTB) überwachtes Qualitätssicherungssystem hat. Für den Kunden hat dies natürlich den Vorteil, dass er automatisch ein MessEG-konformes Gerät bekommt, selbst wenn er es gar nicht braucht. Indirekt muss er dafür aber dennoch zahlen, weil die Kosten für die zusätzliche Überwachung des Qualitätssicherungssystems auf die Produkte umgelegt werden müssen. Dieses Verfahren mag sich lohnen, wenn es um größere Stückzahlen europäisch geregelter Messgeräte geht. Wenn es aber nur um die geringen Stückzahlen von national geregelten Strahlungsmessgeräten geht, erscheint dieses Verfahren nicht wirtschaftlich. Automess wird daher zunächst keine Konformitätsbewertung nach Modul B + D anstreben.

Eine generelle Anzeigepflicht für geeichte Geräte gab es nicht.

Geräte, die konformitätsbewertet in Verkehr gebracht werden, müssen vom Verwender spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde angezeigt werden.

»Nacheichung« war jede Eichung außer der Ersteichung. Nacheichungen waren auch noch für Geräte mit veralteten Messgrößen prinzipiell möglich (wobei sich schon damals die Frage stellte, ob es sinnvoll sei, ein Gerät nacheichen zu lassen, das keine aktuell gültige Messgröße misst).

Nacheichungen gibt es weiterhin, allerdings nur noch unter dem kürzeren Namen »Eichung«, weil es keine Ersteichung mehr gibt, von der man sich begrifflich abgrenzen müsste. Voraussetzung für die Eichung ist entweder eine Ersteichung vor dem 01.01.2015 oder eine Konformitätsbewertung ab dem 01.01.2015. Bei Geräten mit veralteten Messgrößen (deren Ersteichung liegt dann garantiert vor dem 01.08.2006) muss allerdings damit gerechnet werden, dass eine erneute Eichung abgelehnt wird, je nach aktueller Interpretation der schwierigen Rechtslage. Wir können Ihnen daher nur davon abraten, in Ihrer Planung des Vorrats an geeichten Geräten noch Geräte mit veralteten Messgrößen zu berücksichtigen.

Eine Kennzeichnung des Gerätes als Nachweis der Konformität konnte es nicht geben, da es in diesem Zusammenhang nicht einmal den Begriff der Konformität gab.

Konformitätskennzeichen Zur vollständigen Konformitätsbewertung nach Modul B + F gehört folgende Kennzeichnung des Gerätes: Die Zeichenfolge »DE-M« in einem Rechteck, gefolgt von der zweistelligen Jahreszahl des Anbringens dieser Kennzeichnung, gefolgt von der Kennnummer des Eichamts, welches die Produktprüfung nach Modul F durchgeführt hat. Die ersten beiden dieser drei Kennzeichnungen werden vom Hersteller angebracht, die dritte vom Eichamt. Bei großen Stückzahlen kann das Eichamt seine Kennnummer ebenfalls vom Hersteller anbringen lassen.

Das »Eichzeichen« (meist in Form einer Klebemarke) enthielt als Datumsangabe die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endete. Es war zulässig, aber nicht gefordert, dass der Jahreszahl der Text »geeicht bis« vorausging.

Eichkennzeichen Das »Eichkennzeichen« (meist in Form einer Klebemarke) enthält als Datumsangabe ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten mit den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Im gezeigten Beispiel ist dies das Jahr 2015. Ein Zusatzzeichen mit der Angabe »geeicht bis xxxx« ist zulässig, aber nicht gefordert.

Die Eichgültigkeit beträgt zwei Jahre. Dabei beginnt diese zweijährige Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Eichung erfolgte.

Eine Verlängerung der Eichgültigkeit war mit Hilfe einer zugelassenen Kontrollvorrichtung möglich. Je nach Kontrollvorrichtung verlängerte sich die Eichgültigkeit auf sechs Jahre oder sogar unbefristet.

Sowohl die Konformitätsbewertung als auch die Eichungen gelten zwei Jahre. Auch hier beginnt diese zweijährige Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Konformitätsbewertung bzw. die Eichung erfolgte.

Eine Verlängerung der zweijährigen Frist mit Hilfe einer geeigneten Kontrollvorrichtung ist nach wie vor möglich, allerdings nur noch auf sechs Jahre. Eine unbefristete Verlängerung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für Altgeräte, die vor 2015 erstgeeicht wurden.

Lohnt es sich, die Eichgültigkeit mit Hilfe einer Kontrollvorrichtung zu verlängern?

Dies hängt von Ihren individuellen Voraussetzungen ab. Sinn der Verlängerung ist ja, Eichkosten zu sparen und nur alle sechs Jahre für eine gewisse Zeit auf das Gerät verzichten zu müssen. Diese Ersparnis muss mit dem zusätzlichen Aufwand für die Kontrollmessungen verglichen werden. Dieser zusätzliche Aufwand besteht in der Anschaffung der Kontrollvorrichtung und des Prüfstrahlers sowie dem organisatorischen Aufwand für den Prüfstrahler (Umgangsgenehmigung, Gefahrguttransport). Für ein einziges Gerät dürfte dieser zusätzliche Aufwand kaum zu rechtfertigen sein. Wenn Sie aber mehrere Geräte gleichen Typs haben, die alle mit derselben Kontrollvorrichtung geprüft werden können, und Sie außerdem vielleicht ohnehin bereits über einen Prüfstrahler verfügen, mag sich dieser Aufwand lohnen.

Bedenken Sie auch, dass je nach Einsatzbedingungen ein Gerät nicht unbedingt die sechs Jahre erreichen muss. Wenn zuvor eine Reparatur erforderlich werden sollte, muss das Gerät geöffnet werden, wodurch die Gültigkeit der Konformitätsbewertung oder Eichung erlischt und das Gerät nach der Reparatur (erneut) geeicht werden muss.


Was bedeutet »zugelassen für den Einsatz bei Feuerwehren«?

Früher haben die Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung (GSF) bzw. später das Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt (IdF) Typscheine für den Einsatz bei Feuerwehren ausgestellt. Neben den messtechnischen Eigenschaften, die am einfachsten durch eine PTB-Zulassung nachgewiesen werden konnten, ging es dabei zusätzlich um eine robuste Ausführung der Geräte, die z.B. eine Bedienung auch mit Arbeitshandschuhen gestattet. Inzwischen werden solche Typscheine nicht mehr ausgestellt. Daher haben manche unserer Geräte noch einen solchen Typschein, die neueren jedoch nicht mehr.


Gibt es eichfähige Kontaminationsnachweisgeräte?

Nein. § 1 MessEV umfasst nur Messgeräte für die Dosis(leistung) von Photonenstrahlung, mithin keine Kontaminationsmessgeräte.


Warum sind die »/E«-Modelle von 6150AD und Sonden nicht mit den alten Hx-Modellen von 6150AD und Sonden verträglich?

Dies ist keine Schikane, die wir aufgebaut haben, um unsere Kunden zur Anschaffung neuer Geräte zu zwingen. Als wir H*(10)-Versionen der Produktfamilie 6150AD geschaffen haben, haben wir diese zunächst als »/H«-Modelle bezeichnet, ohne die internen Sondenkennungen zu verändern. Als wir eine PTB-Zulassung für diese »/H«-Modelle beantragt haben, wurden wir jedoch mit der Vorschrift konfrontiert, dass Grundgerät und Sonde immer dieselbe Messgröße messen müssen. Demnach darf ein neues H*(10)-Modell des 6150AD nicht mit alten Hx-Sonden arbeiten, und neue H*(10)-Sonden dürfen nicht mit alten Hx-Modellen des 6150AD arbeiten. Unsere »/E«-Modelle von 6150AD und Sonden erfüllen diese Forderung, indem sie andere interne Sondenkennungen verwenden. Andernfalls hätten wir für die neuen H*(10)-Geräte keine Bauartzulassung bekommen. Abgesehen von den internen Sondenkennungen sind /H-Modelle und /E-Modelle identisch. Um alte Hx-Modelle nicht ganz aus dem Verkehr ziehen zu müssen, bieten wir die Umrüstung unserer alten Hx-Modelle auf /E-Modelle an, siehe die nächste Frage.


Lassen sich alte Hx-Geräte auf eichfähige H*(10)-Geräte umbauen?

Ja. Hiervon haben viele unserer Kunden auch bereits Gebrauch gemacht. Aus technischen Gründen ist ein solcher Umbau bei manchen Geräten allerdings erst ab gewissen Seriennummern möglich und wirtschaftlich sinnvoll:

  • Umbau Dosisleistungsmessgerät 6150AD1/3/5 auf 6150AD1/E oder AD3/E oder AD5/E: ab S/N 64040.
  • Umbau Dosisleistungsmessgerät 6150AD2/4/6 auf 6150AD2/E oder AD4/E oder AD6/E: ab S/N 65602.
  • Umbau Gammasonde 6150AD-15 auf 6150AD-15/E: ab S/N 110050.
  • Umbau Gammasonde 6150AD-18 auf 6150AD-18/E: ab S/N 112235.
  • Umbau Teletectorsonde 6150AD-t auf 6150AD-t/E: immer möglich.
  • Umbau Szintillatorsonde 6150AD-b auf 6150AD-b/E: immer möglich.
  • Umbau Teletector 6112M auf 6112M/H: immer möglich.
  • Umbau Szintomat 6134 auf 6134/H (nicht eichfähig): immer möglich.
  • Umbau Szintomat 6134A auf 6134A/H (nicht eichfähig): immer möglich.

Ich habe noch Dosisleistungsmessgeräte für die alte Messgröße Hx (z.B. 6150AD und Sonden). Wie verhalten sich diese Geräte in Bezug auf die neue Messgröße H*(10)? Kann ich diese Geräte weiter verwenden?

Die neuen H*(10)-Geräte zeigen i.A. mehr an, und zwar je nach Photonenenergie einige Prozent bis zu etwa 50 Prozent. Dies ist gar nicht so viel, wenn man die zulässigen Toleranzen für Strahlungsmessgeräte bedenkt. Es ist paradoxerweise sogar möglich, wenn auch wenig wahrscheinlich, dass ein H*(10)-Gerät (von Hersteller A) die Toleranzen nach unten ausschöpft und somit weniger anzeigt als ein Hx-Gerät (von Hersteller B), welches die Toleranzen nach oben ausschöpft. Diese Tatsache hat aber keine rechtliche Bedeutung. Wenn Sie rechtlich relevante Messungen durchführen müssen, müssen Sie auch Messgeräte für die offiziellen Messgrößen verwenden, und dies sind mittlerweile eben nur noch die neuen Messgrößen. Wenn Sie hingegen keine rechtlich relevanten Messungen durchführen müssen, können Sie die alten Geräte weiter verwenden. Um »auf der sicheren Seite« zu sein, können Sie, einer früheren Empfehlung der Strahlenschutzkommission folgend, Ihre »alten« Messwerte mit einem Faktor von 1,3 multiplizieren, um diese Messwerte auf die neue Messgröße H*(10) »umzurechnen«. Diese Umrechnung stellt einen Kompromiss für ein Strahlungsfeld unbekannter Photonenenergie dar, der in seltenen Fällen das Strahlungsfeld und damit das Risiko unterschätzt, in den meisten Fällen jedoch überschätzt.


Ich habe noch Personendosimeter für die alte Messgröße Hx (Digitaldosimeter ALADOS, Stabdosimeter SEQ5/6R). Wie verhalten sich diese Geräte in Bezug auf die neue Messgröße Hp(10)? Kann ich diese Geräte weiter verwenden? Wenn nein, kann ich sie umbauen lassen?

Bei Personendosimetern sind die Unterschiede geringer als bei den eben diskutierten Dosisleistungsmessgeräten. Weil sie am Körper getragen werden, messen bereits die alten Personendosimeter Hp(10) recht gut, insbesondere bei höheren Photonenenergien, siehe unser Merkblatt hierzu. Auch diese Tatsache hat aber keine rechtliche Bedeutung. Wenn Sie auf eichfähige Personendosimeter angewiesen sind, müssen Sie auch für Hp(10) zugelassene Dosimeter verwenden. Wenn Sie hingegen direkt ablesbare Dosimeter nur als unverbindlichen Zusatz zu passiven amtlichen Dosimetern (z.B. Film) benutzen, kann die weitere Verwendung Ihrer alten Personendosimeter durchaus angebracht sein.

Ein Umbau der alten ALADOS-Dosimeter in die neuen ALADOX-Dosimeter ist leider nicht möglich, da sich beide Modellreihen intern zu stark unterscheiden.

Alte Stabdosimeter lassen sich nicht umbauen, und neue werden nicht mehr hergestellt.


Der Energiebereich von Strahlungsmessgeräten ist oft nur bis 3 MeV oder weniger spezifiziert. Wie verhalten sich die Geräte bei höheren Photonenenergien?

Diese Frage wird besonders wegen der in kerntechnischen Anlagen auftretenden 6 MeV-Strahlung von N-16 gestellt. Energiekompensierte Geiger-Müller-Zählrohre zeigen bei solchen Energien immer zu viel an. Hierzu haben wir ein Merkblatt verfasst.


Ich habe die Dosisleistung in verschiedenen Abständen von der Quelle gemessen und dabei Abweichungen vom 1/r²-Gesetz festgestellt. Woran liegt das?

Das 1/r²-Gesetz gilt nur unter gewissen Voraussetzungen. Hierzu haben wir ein Merkblatt verfasst.


Was ist beim Umgang mit Prüfstrahlern zu beachten?

Beim Umgang mit Prüfstrahlern sind gewisse Auflagen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu beachten, siehe das Merkblatt hierzu.

Selbst wenn Sie einen Prüfstrahler noch nach einer älteren StrlSchV erworben haben, können sich aus der StrlSchV von 2001 neue Pflichten ergeben, insbesondere die Dichtheitsprüfung, siehe das Merkblatt hierzu.

Der Versand von Prüfstrahlern kann ein Gefahrguttransport sein. Falls Sie keine Erfahrung mit Gefahrguttransporten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, eine geeignete Spedition mit diesem Transport zu beauftragen. Selbst dann sind Sie als Versender noch nicht aus der Pflicht, weil Sie für Verpackung und Begleitpapiere verantwortlich sind. Hierzu möchten wir Ihnen einige sorgfältig zusammengestellte, aber dennoch unverbindliche und auf unsere Prüfstrahler eingeengte Informationen zukommen lassen, die wir den folgenden Regelwerken entnommen haben: Das ADR ist ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, und das RID ist eine Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter. Im Falle von Luftfracht gelten die Gefahrgutvorschriften der IATA. Diese Regelwerke enthalten Freigrenzen für die Gesamtaktivität je Sendung. Wenn diese Freigrenzen nicht überschritten sind, handelt es sich nicht um radioaktive Stoffe im Sinne des Regelwerks und somit nicht um Gefahrgut. Die Freigrenzen der in unseren Prüfstrahlern vorkommenden Nuklide sind:

Dass die Freigrenzen nach allen drei Regelwerken StrlSchV , ADR und IATA identisch sind, ist sicher kein Zufall, ändert aber nichts an der Tatsache, dass jedes dieser Regelwerke die Freigrenzen selbst definiert. Sind diese Freigrenzen zwar überschritten, übersteigen aber nicht gewisse Vielfache (»A1 / A2-Werte«) der Freigrenzen, kann der Versand als »freigestelltes Versandstück« (Bezeichnung nach ADR) bzw. »freigestelltes Packstück« (Bezeichnung nach IATA, englisch »excepted package«) erfolgen. Ein solches freigestelltes Versandstück enthält Gefahrgut, welches so beschaffen und so gut verpackt ist, dass seine Beförderung relativ ungefährlich ist. Es ist aber trotz der verwirrenden Bezeichnung »freigestellt« immer noch Gefahrgut! Die Beförderung freigestellter Versandstücke ist nach ADR/IATA vereinfacht und bedarf nach §17 Abs. 1 Ziffer 2 StrlSchV nicht der Genehmigung.

ADR und IATA stellen gewisse fast gleichlautende Forderungen an ein freigestelltes Versandstück. Demnach können unsere Prüfstrahler, sofern ihre Aktivität überhaupt über der Freigrenze liegt, als »UN2910 radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge« befördert werden (um die »A1 / A2-Werte« zu überschreiten, bräuchte man Hunderte oder gar Tausende von Prüfstrahlern). Außer der begrenzten Menge gibt es noch einige weitere Anforderungen an das freigestellte Versandstück:

  • Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstücks 5 µSv/h überschreiten. Hierzu kann es sinnvoll sein, einen körperlich kleinen radioaktiven Stoff in der Mitte eines größeren Kartons zu platzieren. Für den Prüfstrahler 6706 empfehlen wir, diesen so zu verpacken, dass jede Außenseite des Bleibehälters mindestens 5 cm von der Außenseite der Verpackung entfernt ist. Dann ist diese Forderung mit deutlichem Sicherheitsabstand erfüllt.
  • Das Versandstück hält unter Routinebedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen, und das Versandstück ist innen so mit der Kennzeichnung »RADIOAKTIV« versehen, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird.
  • Das Versandstück muss die allgemeinen Vorschriften einer sicheren Verpackung erfüllen. Spezielle Bau-, Prüf- oder Zulassungsvorschriften gibt es für die Verpackung freigestellter Versandstücke jedoch nicht.
  • Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstücks muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzen nicht übersteigen:
    4 Bq/cm² für Beta- oder Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität;
    0,4 Bq/cm² für alle anderen Alphastrahler.
    Da unsere Prüfstrahler 6706 und 6707 dicht sind, können sie nicht zu einer Kontamination führen, weder des Versandstücks noch überhaupt, solange sie nicht beschädigt sind.
  • Jedes Versandstück ist auf der Außenseite deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und des Empfängers zu kennzeichnen.
  • Jedes freigestellte Versandstück ist auf der Außenseite deutlich lesbar und dauerhaft mit der vierstelligen UN-Nummer, der die Buchstaben »UN« vorangestellt werden, zu kennzeichnen, also in unserem Falle mit »UN2910«. Die offizielle Benennung dieser UN-Nummer, nämlich »Radioaktive Stoffe, begrenzte Stoffmenge«, ist auf der Außenseite von freigestellten Versandstücken nicht erforderlich. Wenn das Versandstück umverpackt wird, muss auch die Umverpackung diese Kennzeichnung tragen.
  • Alle (äußeren) Kennzeichnungen müssen
    a) gut sichtbar und lesbar sein,
    b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten,
    c) nur IATA: sich mit Farbkontrast zum Untergrund darstellen; hierzu muss die Kennzeichnung »UN2910« am Rand eine rot-weiße Diagonalschraffur aufweisen. Natürlich ist es bequem, solche besonders gut wahrnehmbaren Aufkleber auch für andere als Luftfrachtsendungen zu verwenden.

In der Dokumentation (Begleitpapiere) sind folgende Angaben erforderlich:

  • UN-Nummer und offizielle Benennung, also »UN2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE«.
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, sowie je UN-Nummer die Gesamtmenge der gefährlichen Stoffe als Brutto- oder Nettomasse (z.B. 1 Karton, Gesamtbruttomasse 3 kg).
  • Name und Anschrift von Absender und Empfänger.
  • Der Vermerk: »BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER NACH UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 ADR FESTGESETZTEN FREIGRENZEN«.
    Diesen Vermerk dürfen Sie jedoch nicht angeben, wenn Sie die gefährlichen Güter von Dritten befördern lassen und nicht wissen, was dieser Dritte sonst noch in seinem Fahrzeug befördert. Ob die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgesetzten Freigrenzen überschritten sind, kann nur der Dritte wissen, und muss dann entsprechend handeln.

Für freigestellte Versandstücke nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich, sind folgende weitere Angaben in den Begleitpapieren (nicht außen auf der Verpackung):

  • Die Nummer der Klasse des Gefahrguts, das ist 7.
  • Name oder Symbol jedes Radionuklids (z.B. Cs-137).
  • Eine Beschreibung der physikalischen oder chemischen Form (z.B. Prüfstrahler 6706).
  • Die maximale Aktivität (z.B. 370 kBq).
  • Hinweis auf Maßnahmen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind (z.B. »Bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.«).

Einen Vorschlag für ein leeres Begleitpapier mit den Mindestanforderungen finden Sie hier. Ein Beispiel des von uns verwendeten Begleitpapiers mit über das Soll hinausgehenden Angaben finden Sie hier.

Wenn eine Sendung radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze enthält, könnte dies zu unberechtigter Aufregung führen, wenn die Sendung während der Beförderung überprüft wird. Um dies zu vermeiden, erlaubt das ADR ausdrücklich die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Beförderungspapiere, z.B. »KEINE GÜTER DER KLASSE 7«. Damit kann der Absender klarstellen, dass es sich nicht um radioaktive Stoffe im Sinne des ADR handelt. Ein Beispiel für die von uns zu diesem Zwecke verwendete Erklärung finden Sie hier.

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