»Alte« und »neue« Messgrößen im Strahlenschutz
Hinweis zur Schreibweise: Wir vermeiden Indizes, weil diese den Zeilenabstand stören. Im Fließtext schreiben wir daher z.B. Hx statt Hx.
Eine sehr alte Messgröße, die in einigen Ländern auch heute noch verwendet wird, ist die Standard-Ionendosis Js, die in R (Röntgen) gemessen wird. Als deren Nachfolger wurde 1980 in Deutschland die Photonen-Äquivalentdosis Hx eingeführt, die in Sv (Sievert) gemessen wird und am 01.01.1986 gesetzliche Messgröße wurde. Ab diesem Zeitpunkt waren Ersteichungen von R-Messgeräten nicht mehr möglich. Unabhängig von der Photonenenergie gilt die Umrechnung Hx [Sv] = 0,01 Sv/R x Js [R]. Es handelte sich damals letztlich also nur um einen Wechsel der Einheit, nicht um den Wechsel zu einer wirklich neuen Messgröße. Für Geräte bedeutete dies, dass zwar die Anzeige geändert werden musste (alle Werte durch 100 teilen und »R« durch »Sv« ersetzen), der Detektor selbst aber unverändert bleiben konnte. Der praktische Nutzen dieses Wechsels kann durchaus angezweifelt werden. In der Tat blieb die Messgröße Hx ein deutscher Alleingang, der international nicht akzeptiert wurde (außer in Österreich).
Basierend auf der europäischen Richtlinie 96/29/EURATOM, die bis 13.03.2000 in innerstaatliches Recht hätte umgesetzt werden sollen, wurden mit der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 2001 in Deutschland wieder neue Messgrößen eingeführt. Übrigens waren diese neuen Messgrößen bereits zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr so neu. Sie gehen zurück auf den ICRU-Report 39 aus dem Jahre 1985. In Deutschland wurde bereits 1993 die Empfehlung ausgesprochen, die neuen Messgrößen zum 01.01.1995 einzuführen. Dies hat dann doch etwas länger gedauert, nämlich bis zum Inkrafttreten der neuen StrlSchV am 01.08.2001. Dabei wurde den alten Messgrößen eine zehnjährige Übergangsfrist zugestanden, die am 01.08.2011 auslief, wobei Messgeräte bereits seit dem 01.08.2006 nur noch in den neuen Messgrößen erstgeeicht werden konnten. Obwohl gar nicht mehr so neu, werden wir trotzdem weiterhin von den »neuen« Messgrößen sprechen, da es nun einmal die aktuell gültigen Messgrößen sind.
Was ist neu an den neuen Messgrößen?
Die neuen Messgrößen, soweit sie unsere Produkte betreffen, sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) (für die Ortsdosimetrie) und die Tiefen-Personendosis Hp(10) (für die Personendosimetrie), beide gemessen in Sv. Der wesentliche Unterschied zu den alten Messgrößen ist, dass die neuen Messgrößen in Phantomen definiert sind, die den Einfluss des menschlichen Körpers auf das Strahlungsfeld nachbilden. Für Ortsdosimeter (unser Dosisleistungsmessgerät 6150AD ist in der Amtssprache ein »Ortsdosimeter«), die nicht am Körper getragen werden, bedeutet dies, dass sie den Einfluss des Phantoms nachbilden müssen. Für Personendosimeter bedeutet dies, dass sie den Einfluss des Phantoms in geeigneter Weise erfassen müssen. Hierzu ist, insbesondere bei Ortsdosimetern, eine Modifikation der Energieabhängigkeit erforderlich, mithin eine Modifikation des Detektors. Ein Gerät für H*(10) oder Hp(10) ist also etwas anders konstruiert als ein Gerät für Hx und muss immer Sv als Einheit verwenden. Im Gegensatz hierzu kann ein Gerät, das für die alte Messgröße Hx konstruiert ist, sowohl Hx in Sv als auch Js in R anzeigen. Von dieser Möglichkeit machen unsere internationalen Hx-Ausführungen des Dosisleistungsmessers 6150AD auch Gebrauch. Dort kann der Benutzer zwischen den Einheiten Sv und R umschalten.
Es sei nicht verschwiegen, dass die neuen Messgrößen keinesfalls weltweit anerkannt sind. So spielen z.B. in den USA die neuen Messgrößen im praktischen Strahlenschutz bis heute (Stand 2016) eine untergeordnete Rolle. Deswegen stellen wir Geräte für die alten Messgrößen immer noch her und führen Sie auf der englischen Version unserer Homepage immer noch auf.
Physikalische Hintergründe zu den Messgrößen im Strahlenschutz finden Sie in der Rubrik Messgrößen im Strahlenschutz.
Was bedeuten »eichen« und »kalibrieren«?
Vom technischen Standpunkt aus sind beide Begriffe gleichwertig, sie bedeuten den Abgleich eines Messgerätes auf möglichst geringen Messfehler. Rechtlich gesehen gibt es aber einen großen Unterschied. Eine Eichung ist die amtliche Feststellung, dass ein Messgerät bestimmte »Eichfehlergrenzen« nicht überschreitet. Eine Eichung kann rechtlich also nicht von Privatpersonen, sondern nur von den Eichämtern durchgeführt werden, und das auch nur an Geräten, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. Erfolgreich geeichte Geräte erhalten vom Eichamt ein Siegel (Eichmarke). Die Eichung umfasst (zumindest bei unseren Geräten) keinen Abgleich des Messgerätes durch das Eichamt, sondern nur die Überprüfung des Gerätes auf Einhaltung der Eichfehlergrenzen. Wenn das Gerät die Eichfehlergrenzen nicht einhalten sollte, wird es vom Eichamt nicht »nachjustiert«, sondern zurückgewiesen.
Wie groß sind die Eichfehlergrenzen?
Die Mess- und Eichverordnung spezifiziert die Eichfehlergrenzen oder verweist auf die Dokumente und Richtlinien, in denen die Eichfehlergrenzen genannt sind. Für Strahlungsmessgeräte wird derzeit (2016) noch auf die Anlage 23 der alten Eichordnung verwiesen. Für Personendosimeter und portable Ortsdosimeter ist dort eine Eichfehlergrenze von 20% angegeben. Ein solches Gerät darf also sogar unter Standardbedingungen um bis zu 20% falsch anzeigen. Dies mag Ihnen viel vorkommen. Es entspricht aber durchaus dem Stand der Technik, da selbst aufwändige Sekundärnormale immer noch Unsicherheiten von wenigen Prozent haben. Strahlung lässt sich prinzipiell nun einmal nicht so genau messen wie Länge oder Zeit.
Sind geeichte Geräte besonders genau?
Nein, zumindest was unsere Geräte betrifft. Bei Automess werden alle Geräte in gleich sorgfältiger Weise kalibriert, unabhängig davon, ob sie später einer amtlichen Überprüfung zugeführt werden oder nicht. Ein geeichtes Gerät ist daher nicht ein besonders genaues Gerät, sondern ein Gerät, dessen Messgenauigkeit von einer unabhängigen amtlichen Stelle überprüft und zertifiziert ist.
Was bedeuten »eichfähig« und »PTB-zertifiziert«?
Vor dem 01.01.2015 bezeichnete »eichfähig« die Eigenschaft eines Messgerätes, aufgrund einer innerstaatlichen Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen zu sein. Eichfähige Geräte durften ein Zulassungszeichen tragen, welches aus einem stilisierten »Z« mit der Zulassungsnummer bestand. Die Eichämter durften nur eichfähige Geräte eichen. Für manche Messzwecke schrieb die Eichordnung die Verwendung geeichter Messgeräte vor. Die Eichungen mussten in gewissen Zeitabständen wiederholt werden.
Seit am 01.01.2015 das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft trat, gibt es den Begriff »eichfähig« im offiziellen Sprachgebrauch nicht mehr. Dieser Begriff lautet jetzt näherungsweise »den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechend«. Wegen dieser Änderung der Begriffe mussten sogar Dinge wie die Fertigpackungsverordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert werden. Auch den Begriff der »Bauartzulassung« (zur Eichung) gibt es im Messwesen nicht mehr. Statt dessen endet eine erfolgreiche Bauartprüfung durch die PTB nun mit einer »Baumusterprüfbescheinigung«.
Auch nach den neuen Regelungen gibt es Eichungen, die in gewissen Zeitabständen wiederholt werden. Nur die allererste Eichung im Leben eines Messgerätes gibt es nicht mehr. An ihre Stelle tritt die so genannte Konformitätsbewertung, die wir gleich noch ausführlich betrachten werden.
Da nach den neuen Regelungen ein Neugerät nur einmal zu Beginn konformitätsbewertet wird, danach aber im Prinzip beliebig oft geeicht werden kann, ist der Begriff eichfähig eigentlich immer noch zutreffend. Abweichend vom offiziellen Sprachgebrauch werden wir diesen Begriff daher nicht generell meiden. Parallel hierzu werden wir auch den allgemeineren Begriff PTB-zertifiziert verwenden, der mit den alten wie den neuen Regelungen vereinbar ist. Mit beiden Begriffen meinen wir solche Geräte, die alle Voraussetzungen für eine Konformitätsbewertung mit späteren Eichungen erfüllen.
Konformität und Eichung
Am 01.01.2015 gab es tiefgreifende Änderungen hinsichtlich des gesetzlichen Messwesens. Das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25.07.2013 und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 traten in Kraft und lösten das alte Eichgesetz und die alte Eichordnung ab.
Die große Mehrheit der betroffenen Messgeräte sind solche, die beim »Erwerb messbarer Güter« dem Verbraucherschutz dienen (Strom-, Gas-, Wärme-, Wasserzähler usw.). Solche Messgeräte sind durch die Messgeräterichtlinie MID europäisch geregelt. Für Nischenbereiche wie Strahlungsmessgeräte konnte oder wollte Europa sich nicht einigen. Strahlungsmessgeräte unterliegen so genannter nationaler Regelung. MessEG und MessEV umfassen europäisch und national geregelte Messgeräte. Die daraus folgenden Auswirkungen auf Strahlungsmessgeräte werden wir nun erläutern und auch mit der vor 2015 jahrzehntelang geübten Praxis vergleichen.
Das MessEG strebt an, den Umgang mit europäisch und national geregelten Geräten so weit wie möglich einander anzugleichen. Für die national geregelten Strahlungsmessgeräte hat dies zu der unglücklichen Situation geführt, dass zwar die organisatorischen Verfahren komplizierter wurden, dass aber die Geräte trotzdem nicht in den Genuss einer EU-weiten Anerkennung kommen.
Ein neuer Begriff, der im Zusammenhang mit Mess- und Eichwesen bisher nicht verwendet wurde, jetzt aber von zentraler Bedeutung ist, ist die Konformität. Mit Konformität ist gemeint, dass ein Messgerät dem MessEG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen wie der MessEV entspricht.
Was die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen betrifft, so hat ein MessEG-konformes Messgerät ein ähnliches Schicksal wie ein PKW: Für den ordnungsgemäßen Zustand des fabrikneuen PKW trägt der Hersteller die Verantwortung, und danach sind in gewissen zeitlichen Abständen Hauptuntersuchungen fällig. Beim fabrikneuen Messgerät muss der Hersteller für eine so genannte Konformitätsbewertung sorgen, und danach sind in gewissen zeitlichen Abständen amtliche Eichungen fällig. Einen deutlichen Unterschied gibt es allerdings: Ein PKW nimmt am öffentlichen Straßenverkehr teil, weshalb die Hauptuntersuchungen Pflicht sind. Ein Strahlungsmessgerät nimmt aber nicht unbedingt am offiziellen Messwesen teil, weshalb ein Strahlungsmessgerät nicht für alle Anwendungen MessEG-konform sein muss. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung, ein Strahlungsmessgerät ohne Konformitätsbewertung zu betreiben, eine endgültige Entscheidung ist, weil eine Konformitätsbewertung nach der Fertigungsphase nicht mehr möglich ist. Wenn Sie also auf geeichte Geräte angewiesen sind, müssen Sie die Geräte bereits konformitätsbewertet anschaffen!
Wer braucht MessEG-konforme (geeichte) Geräte?
Dies war früher in § 2 der Eichordnung geregelt. Heute ist dies § 1 der MessEV. Dort steht sinngemäß: Sofern sie Photonenstrahlung messen und keine völlig exotischen Messbereiche haben, müssen Orts-, Personen- und Diagnostikdosimeter dann MessEG-konform sein, wenn ihre Verwendung nach Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung vorgeschrieben ist, oder wenn sie der Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter dienen.
Die nachfolgende Liste soll Ihnen erläutern, was Sie in welchem Fall zu beachten haben:
- Erneute Eichung eines bereits vorhandenen Gerätes: Sie haben ein Gerät, welches früher bereits amtlich geprüft wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese frühere amtliche Prüfung mit einer Ersteichung vor 2015 begann oder mit einer Konformitätsbewertung ab 2015. Sie wollen oder müssen dieses Gerät nun erneut eichen lassen. Dies ist kein Problem. Sie können damit ein beliebiges für Strahlungsmessgeräte ausgestattetes Eichamt beauftragen. Sorgen Sie bitte dafür, dass man erkennt, dass das Gerät bereits eine amtliche Prüfung hinter sich hat. In den allermeisten Fällen genügen hierfür die Aufkleber auf dem Gerät. Sollten diese extrem abgenutzt sein, kann ein früheres Dokument wie ein Eichschein oder eine Konformitätsbescheinigung hilfreich sein. Alternativ können Sie uns diese Aufgabe übertragen. Wir überprüfen das Gerät zusätzlich, bevor wir es zum Eichamt geben, und sorgen so dafür, dass das Gerät die eichamtliche Prüfung mit Sicherheit besteht.
- Schwierigkeiten kann es allerdings bei geeichten Geräten für eine alte Messgröße geben (Hx in Sv, dann war die Ersteichung vor dem 01.08.2006, oder gar Js in R, dann war die Ersteichung sogar vor dem 01.01.1986). Vor 2015 galt: Was einmal geeicht wurde, kann auch immer wieder geeicht werden. Dieser Grundsatz galt unabhängig von der Frage, ob es denn sinnvoll sei, ein altes Gerät erneut zu eichen, obwohl das Gerät eine veraltete ungültige Messgröße misst. Ob sinnvoll oder nicht, formal war die Eichung solcher »Altgeräte« jedenfalls möglich. Dies wird inzwischen nicht mehr so einfach gesehen. MessEG, MessEV und StrlSchV lassen sich zu dieser Frage unterschiedlich interpretieren. Als Anwender müssen Sie damit rechnen, dass eine Eichung Ihrer »Altgeräte« abgelehnt wird. Wir als Hersteller empfehlen Ihnen daher, Ihre »Altgeräte« umrüsten zu lassen oder durch neue Geräte zu ersetzen.
- Erste Eichung eines bereits vorhandenen Gerätes: Sie haben ein Gerät, welches zwar die Voraussetzung (Baumusterprüfbescheinigung, ggf. in Form einer fortgeltenden Bauartzulassung) für eine amtliche Prüfung hat, bisher aber noch nie amtlich geprüft wurde. Dieses Gerät wollen Sie nun erstmals eichen lassen. Vor 2015 ging dies. Seit 2015 ist dies nicht mehr möglich, weil es jetzt eine Konformitätsbewertung wäre, die nur wir als Hersteller unter Mitwirkung des Eichamts vor dem Inverkehrbringen des Gerätes machen können.
- Anschaffung eines Neugerätes mit amtlicher Prüfung: Hierzu müssen Sie das Gerät mit Konformitätsbewertung bestellen. Die Prüfung durch das Eichamt ist Teil der von uns veranlassten Konformitätsbewertung. Voraussetzung für die Konformitätsbewertung ist, dass für das Gerät eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, ggf. in Form einer fortgeltenden Bauartzulassung. Wie oben bereits begründet, bezeichnen wir solche Geräte kurz mit dem klassischen Begriff »eichfähig«. Nach der Anschaffung eines solchen konformitätsbewerteten Gerätes kommt auf Sie als Verwender übrigens eine neue Pflicht hinzu, nämlich die Anzeige der Inbetriebnahme des Gerätes bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese Anzeigepflicht werden wir gleich noch etwas näher erläutern.
- Anschaffung eines Neugerätes ohne amtliche Prüfung: Das geht natürlich ganz einfach, aber es lauert eine Gefahr: Nach der Anschaffung ist das Gerät im Verkehr. Eine nachträgliche Konformitätsbewertung und spätere Eichungen sind dann nicht mehr möglich! Die Entscheidung, ein Neugerät ohne Konformitätsbewertung anzuschaffen, sollte daher gut überlegt sein!
Die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
In § 32 MessEG wird verlangt, Messgeräte spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Sinn dieser Anzeige ist, dass nur solche Produkte auf den (europäischen) Markt gelangen, die konform zu den europäischen Vorschriften sind (siehe hierzu auch § 48 ff. MessEG). Hierzu müssen die Marktüberwachungsbehörden wissen, wer wann wo welche neuen Messgeräte in Betrieb genommen hat. Für die Anzeige gibt es eine Meldeplattform im Internet, welche Sie über www.eichamt.de oder www.agme.de erreichen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Anzeigepflicht.
Noch ein Hinweis zum Ausfüllen des Internet-Formulars: Gleich am Anfang muss man die »Geräteart« aus einer vorgegebenen Liste auswählen. Die letzten vier Gerätearten dieser Liste sind Strahlungsmessgeräte. Für Automess-Geräte kommen nur die viertletzte und die drittletzte der Gerätearten in Frage: Die viertletzte (»Personendosimeter...«) trifft auf alle Dosimeter der ALADOX-Familie zu, und die drittletzte (»ortsveränderliche Ortsdosimeter...«) auf alle anderen Geräte (in der Amtssprache ist z.B. unser Dosisleistungsmessgerät 6150AD ein »Ortsdosimeter«). Die vorletzte Geräteart (»ortsfeste Ortsdosimeter...«) hat Automess nicht in MessEG-konformer Ausführung zu bieten, und die letzte Geräteart (»Diagnostikdosimeter«) stellt Automess gar nicht her.
Die Anzeigepflicht gilt nur für Geräte, die ab dem 01.01.2015 konformitätsbewertet in Betrieb genommen wurden oder werden. Geräte ohne Konformitätsbewertung und Altbestände müssen und dürfen nicht angezeigt werden.
Was genau hat sich am 01.01.2015 geändert?
In der nachfolgenden Tabelle haben wir die am 01.01.2015 eingetretenen Änderungen nebeneinander gestellt und erläutert.