Prüfstrahler

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Prüfstrahler 6706

Prüfstrahler 6706 mit Bleibehälter 6706-1, Nuklid Cs-137, Aktivität 333 kBq ±10%, Ausführung nach (der inzwischen zurückgezogenen) DIN 44427. Der Prüfstrahler erfordert eine Umgangsgenehmigung, da seine Aktivität über der Freigrenze von 10 kBq liegt.

Der Prüfstrahler ist zusammen mit der jeweiligen Strahlerhalterung für viele unserer Geräte zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer geeignet.

Warum gerade eine Aktivität von 333 kBq? Dies ist historisch in der StrlSchV von 1965 begründet. Dort betrug die Freigrenze für Cs-137 10 µCi (370 kBq). Um unter dieser Freigrenze zu bleiben, und weil die Aktivität des Prüfstrahlers mit 10% toleriert ist, wurde vor langer Zeit die Nennaktivität auf 90% der damaligen Freigrenze von 10 µCi festgelegt, das sind 9 µCi oder 333 kBq (mathematisch korrekt hätte man eigentlich die Aktivität auf 370 kBq / 1,1 = 336 kBq festlegen müssen, aber so gibt es noch einen kleinen zusätzlichen Sicherheitsabstand von 3 kBq).


Prüfstrahler 6707

Prüfstrahler 6707 mit Edelstahlbehälter 811.1, Nuklid Cs-137, Nennaktivität 333 kBq ±10%. Der Prüfstrahler erfordert eine Umgangsgenehmigung, da seine Aktivität über der Freigrenze von 10 kBq liegt.

Dieser Prüfstrahler ist nur zur Überprüfung des Szintomat 6134A(/H) konstruiert und geeignet. Er hat die Form eines Zylinders, dessen runde Stirnflächen jeweils einen Kragen haben, mit dem der Prüfstrahler an Stelle der Schutzkappe auf den 6134A(/H) aufgesetzt werden kann. Eine dieser Stirnflächen ist aus grauem Material, die andere ist schwarz wie der Körper des Zylinders. Das radioaktive Präparat befindet sich im Innern des Zylinders direkt hinter der Mitte der schwarzen Stirnfläche. Der Abstand des Präparates zum Szintillator hängt daher davon ab, in welcher Orientierung der Prüfstrahler aufgesetzt wird. Dadurch lässt sich der 6134A(/H) zwei wohldefinierten Dosisleistungen aussetzen, die sich etwa um einen Faktor 10 unterscheiden (7 µSv/h und 0,07 mSv/h). Für den alten 6134A ist dieser Prüfstrahler zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer zugelassen.

Nuklid und Aktivität (Cs-137 und 333 kBq) sind wie beim Typ 6706, für den Umgang mit dem Prüfstrahler gilt daher das für den Typ 6706 Gesagte.


Prüfstrahler 6708

Prüfstrahler 6708 mit Alpha- und Betastrahlung, 1 kBq Am-241 + 2 kBq Sr-90, Aktivitätstoleranz jeweils ±30%. Besonders geeignet für Kontrollmessungen an den Kontaminationsnachweissonden 6150AD-k und 6150AD-17. Die Gesamtaktivität liegt unterhalb der Freigrenze (10 kBq sowohl für Am-241 als auch für Sr-90), was den Umgang deutlich erleichtert.


Hinweise zum Umgang, insbesondere zum Transport

Beim Umgang mit Prüfstrahlern sind gewisse Auflagen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu beachten, siehe das Merkblatt hierzu.

Selbst wenn Sie einen Prüfstrahler noch nach einer älteren StrlSchV erworben haben, können sich aus der StrlSchV von 2001 neue Pflichten ergeben, insbesondere die Dichtheitsprüfung, siehe das Merkblatt hierzu.

Der Versand von Prüfstrahlern kann ein Gefahrguttransport sein. Falls Sie keine Erfahrung mit Gefahrguttransporten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, eine geeignete Spedition mit diesem Transport zu beauftragen. Selbst dann sind Sie als Versender noch nicht aus der Pflicht, weil Sie für Verpackung und Begleitpapiere verantwortlich sind. Hierzu möchten wir Ihnen einige sorgfältig zusammengestellte, aber dennoch unverbindliche und auf unsere Prüfstrahler eingeengte Informationen zukommen lassen, die wir den folgenden Regelwerken entnommen haben: Das ADR ist ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, und das RID ist eine Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter. Im Falle von Luftfracht gelten die Gefahrgutvorschriften der IATA (International Air Transport Association). Diese Regelwerke enthalten Freigrenzen für die Gesamtaktivität je Sendung. Wenn diese Freigrenzen nicht überschritten sind, handelt es sich nicht um radioaktive Stoffe im Sinne des Regelwerks und somit nicht um Gefahrgut. Die Freigrenzen der in unseren Prüfstrahlern vorkommenden Nuklide sind:

Hinweise zum Umgang, insbesondere zum Transport
Nuklid Stand 2013: Freigrenze nach StrlSchV, ADR und IATA
Cs-137 10 kBq
Sr-90 10 kBq
Am-241 10 kBq

Dass die Freigrenzen nach allen drei Regelwerken StrlSchV, ADR und IATA identisch sind, ist sicher kein Zufall, ändert aber nichts an der Tatsache, dass jedes dieser Regelwerke die Freigrenzen selbst definiert. Sind diese Freigrenzen zwar überschritten, übersteigen aber nicht gewisse Vielfache (»A1 / A2-Werte«) der Freigrenzen, kann der Versand als »freigestelltes Versandstück« (Bezeichnung nach ADR) bzw. »freigestelltes Packstück« (Bezeichnung nach IATA, englisch »excepted package«) erfolgen. Ein solches freigestelltes Versandstück enthält Gefahrgut, welches so beschaffen und so gut verpackt ist, dass seine Beförderung relativ ungefährlich ist. Es ist aber trotz der verwirrenden Bezeichnung »freigestellt« immer noch Gefahrgut! Die Beförderung freigestellter Versandstücke ist nach ADR/IATA vereinfacht und bedarf nach §17 Abs. 1 Ziffer 2 StrlSchV nicht der Genehmigung.

ADR und IATA stellen gewisse fast gleichlautende Forderungen an ein freigestelltes Versandstück. Demnach können unsere Prüfstrahler, sofern ihre Aktivität überhaupt über der Freigrenze liegt, als »UN2910 radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge« befördert werden (um die »A1 / A2-Werte« zu überschreiten, bräuchte man Hunderte oder gar Tausende von Prüfstrahlern). Außer der begrenzten Menge gibt es noch einige weitere Anforderungen an das freigestellte Versandstück:

  • Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstücks 5 µSv/h überschreiten. Hierzu kann es sinnvoll sein, einen körperlich kleinen radioaktiven Stoff in der Mitte eines größeren Kartons zu platzieren. Für den Prüfstrahler 6706 empfehlen wir, diesen so zu verpacken, dass jede Außenseite des Bleibehälters mindestens 5 cm von der Außenseite der Verpackung entfernt ist. Dann ist diese Forderung mit deutlichem Sicherheitsabstand erfüllt.
  • Das Versandstück hält unter Routinebedingungen den radioaktiven Inhalt eingeschlossen, und das Versandstück ist innen so mit der Kennzeichnung »RADIOAKTIV« versehen, dass beim Öffnen des Versandstücks vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird.
  • Das Versandstück muss die allgemeinen Vorschriften einer sicheren Verpackung erfüllen. Spezielle Bau-, Prüf- oder Zulassungsvorschriften gibt es für die Verpackung freigestellter Versandstücke jedoch nicht.
  • Die nicht festhaftende Kontamination an den Außenseiten eines Versandstücks muss so gering wie möglich sein und darf unter Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzen nicht übersteigen:
    4 Bq/cm² für Beta- oder Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität;
    0,4 Bq/cm² für alle anderen Alphastrahler.
    Da unsere Prüfstrahler 6706 und 6707 dicht sind, können sie nicht zu einer Kontamination führen, weder des Versandstücks noch überhaupt, solange sie nicht beschädigt sind.
  • Jedes Versandstück ist auf der Außenseite deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und des Empfängers zu kennzeichnen.
  • Jedes freigestellte Versandstück ist auf der Außenseite deutlich lesbar und dauerhaft mit der vierstelligen UN-Nummer, der die Buchstaben »UN« vorangestellt werden, zu kennzeichnen, also in unserem Falle mit »UN2910«. Die offizielle Benennung dieser UN-Nummer, nämlich »Radioaktive Stoffe, begrenzte Stoffmenge«, ist auf der Außenseite von freigestellten Versandstücken nicht erforderlich. Wenn das Versandstück umverpackt wird, muss auch die Umverpackung diese Kennzeichnung tragen.
  • Alle (äußeren) Kennzeichnungen müssen
    a) gut sichtbar und lesbar sein,
    b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten,
    c) nur IATA: sich mit Farbkontrast zum Untergrund darstellen; hierzu muss die Kennzeichnung »UN2910« am Rand eine rot-weiße Diagonalschraffur aufweisen. Natürlich ist es bequem, solche besonders gut wahrnehmbaren Aufkleber auch für andere als Luftfrachtsendungen zu verwenden.

In der Dokumentation (Begleitpapiere) sind folgende Angaben erforderlich:

  • UN-Nummer und offizielle Benennung, also »UN2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE«.
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, sowie je UN-Nummer die Gesamtmenge der gefährlichen Stoffe als Brutto- oder Nettomasse (z.B. 1 Karton, Gesamtbruttomasse 3 kg).
  • Name und Anschrift von Absender und Empfänger.
  • Der Vermerk: »BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER NACH UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 ADR FESTGESETZTEN FREIGRENZEN«.
    Diesen Vermerk dürfen Sie jedoch nicht angeben, wenn Sie die gefährlichen Güter von Dritten befördern lassen und nicht wissen, was dieser Dritte sonst noch in seinem Fahrzeug befördert. Ob die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgesetzten Freigrenzen überschritten sind, kann nur der Dritte wissen, und muss dann entsprechend handeln.

Für freigestellte Versandstücke nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich, sind folgende weitere Angaben in den Begleitpapieren (nicht außen auf der Verpackung):

  • Die Nummer der Klasse des Gefahrguts, das ist 7.
  • Name oder Symbol jedes Radionuklids (z.B. Cs-137).
  • Eine Beschreibung der physikalischen oder chemischen Form (z.B. Prüfstrahler 6706).
  • Die maximale Aktivität (z.B. 370 kBq).
  • Hinweis auf Maßnahmen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind (z.B. »Bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.«).

Einen Vorschlag für ein leeres Begleitpapier mit den Mindestanforderungen finden Sie hier. Ein Beispiel des von uns verwendeten Begleitpapiers mit über das Soll hinausgehenden Angaben finden Sie hier.

Wenn eine Sendung radioaktive Stoffe unterhalb der Freigrenze enthält, könnte dies zu unberechtigter Aufregung führen, wenn die Sendung während der Beförderung überprüft wird. Um dies zu vermeiden, erlaubt das ADR ausdrücklich die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Beförderungspapiere, z.B. »KEINE GÜTER DER KLASSE 7«. Damit kann der Absender klarstellen, dass es sich nicht um radioaktive Stoffe im Sinne des ADR handelt. Ein Beispiel für die von uns zu diesem Zwecke verwendete Erklärung finden Sie hier.


Andere Länder, andere Sitten...

Wie eben besprochen, gibt es hinsichtlich der Freigrenzen einige internationale Gemeinsamkeiten. Es gibt aber natürlich auch nationale Besonderheiten. Nehmen wir als Beispiel die Schweiz. Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der EU, hat aber enge wirtschaftliche Beziehungen zur EU. Dennoch gelten in der Schweiz andere Freigrenzen (dort Bewilligungsgrenzen genannt):

Nuklid Freigrenzen aus 96/29/EURATOM und deren Nachfolger 2013/59/EURATOM Bewilligungsgrenzen der Strahlen­schutz­­verordnung der Schweiz, Stand 01.01.2012
Cs-137 10 kBq 700 kBq
Sr-90 10 kBq 60 kBq
Am-241 10 kBq 0,2 kBq

Dies führt erstaunlicherweise dazu, dass unsere Prüfstrahler in der Schweiz genau umgekehrt klassifiziert werden wie in der EU:

Prüfstrahler Im Geltungsbereich von 96/29/EURATOM oder deren Nachfolger 2013/59/EURATOM In der Schweiz
6706, 6707 anmeldepflichtig frei
6708 frei bewilligungspflichtig wegen Am-241

Wahrscheinlich lassen sich noch sehr viel mehr Beispiele finden. Wir wollen aber nicht den Versuch unternehmen, alle Länder dieser Welt hinsichtlich ihrer Freigrenzen zu vergleichen. Wir möchten nur daran erinnern, dass es trotz aller »Globalisierung« niemandem erspart bleibt, sich um die Vorschriften im eigenen Land zu kümmern.


Prüfstrahler mit anderen Radionukliden?

Natürlich wäre es wünschenswert, Prüfstrahler zu verwenden, deren Aktivität unterhalb der Freigrenze liegt. Dann fällt Cs-137 als Kandidat aus, weil 10 kBq nicht ausreichen, eine ausreichend große Anzeige am Messgerät hervorzurufen. Als Alternativen bieten sich Ba-133 (HWZ 10,5 Jahre) und Eu-152 (HWZ 13,5 Jahre) an. Für diese beiden Nuklide beträgt die Freigrenze nach StrlSchV und ADR jeweils 1 MBq (Stand 2010). Aus technischer Sicht ist Eu-152 besser geeignet (größere HWZ, größere mittlere Photonenenergie). Mit 1 MBq Eu-152 hätte man einen recht kräftigen Prüfstrahler, der in 10 cm Abstand eine Dosisleistung von etwas mehr als 17 µSv/h erzeugt. Ohne Abschirmung in einer kleinen Verpackung würde dieser Prüfstrahler also nicht einmal die Forderungen an ein freigestelltes Versandstück einhalten, obwohl er gar kein Gefahrgut darstellt, weil er die Freigrenze nicht überschreitet. Dies klingt etwas widersprüchlich. Im Jahre 2006 haben wir die Möglichkeit der Verwendung von Eu-152 an Stelle von Cs-137 untersucht und das Ergebnis unserer Überlegungen an unsere Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme gesandt. Leider hat sich unsere Aufsichtsbehörde hierzu nicht verbindlich geäußert. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass der Umgang auch unterhalb der Freigrenze dann doch nicht mehr ganz so frei ist (man denke z.B. an das allgemeine Prinzip der Dosisreduzierung aus § 6 StrlSchV). Unter diesen Umständen haben wir auf die Umstellung auf ein anderes Radionuklid verzichtet, weil diese Umstellung einen großen organisatorischen Aufwand bedeutet hätte (Nachträge zu allen PTB-zugelassenen Kontrollvorrichtungen), der dann letztlich vielleicht vergeblich gewesen wäre.

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